AGB

1. Allgemeines

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

Im Folgenden wird die R.s.v.p. Events & PR auch die Agentur genannt. Der Kunde der R.s.v.p. Events & PR wird im Folgenden auch als der Auftraggeber bezeichnet. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Auftrages und ergänzen die getroffenen schriftlichen Vereinbarungen.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn sie werden von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt.

2. Anbot und Vertragsabschluss

2.1. Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige schriftliche Angebot (=Event-Angebot), in dem alle vereinbarten Leistungen (komplette Leistungsumfang) sowie Vergütung festgehalten werden. Alle im Angebot angegebenen Preise verstehen sich netto, somit ohne Mehrwertsteuer. Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Die Agentur ist somit berechtigt, das Angebot auch nach erfolgter Annahme zurückzuziehen. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich.

2.2. Durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung wird der Vertrag wirksam.

3. Leistungsumfang und -änderungen

3.1. Der Leistungsumfang wird nur durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das schriftliche Event-Angebot, den schriftlichen Auftrag, eine entsprechende Auftragsbestätigung sowie die Leistungsbeschreibung bestimmt. Alle Leistungen, insbesondere Nachträge, Zusätze und Erweiterungen sind schriftlich zu vereinbaren.

3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die Agentur dem Kunden unverzüglich mit. In Abstimmung mit dem Kunden erhält die Agentur das Recht, die erforderlichen Änderungen zu planen und durchzuführen. Sofern die wesentlichen Grundzüge des erteilten Auftrages nicht berührt werden, wird der Auftraggeber den Änderungen nur bei Unzumutbarkeit widersprechen. Sind solche Änderungen mit einer Mehrleistung der Agentur verbunden, gebührt dieser hiefür eine angemessene Vergütung.

4. Pflichten der Agentur

4.1. Die Agentur verpflichtet sich, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

  • das geplante Projekt gewissenhaft zu planen und den Auftraggeber zu beraten
  • sämtliche Leistungsträger sorgfältig auszuwählen und zu überwachen
  • das geplante Projekt in der Realisationsphase zu überwachen und sicherzustellen.

4.2. Einen darüberhinausgehenden Erfolg des Projekts/der Veranstaltung (beispielsweise gewisse Anzahl von Teilnehmern), schuldet die Agentur nicht.

5. Vermittlung anderer Leistungsträger und Subunternehmer

5.1. Grundsätzlich erbringt die Agentur sämtliche Leistungen gegenüber dem Auftraggeber in eigener Verantwortung. In besonderen Fällen – beispielsweise Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern & Co – tritt die Agentur teilweise als Vermittler auf. Der Auftraggeber schließt bei solchen – im Angebot eindeutig gekennzeichneten – Leistungen, auf Vermittlung der Agentur, die erforderlichen Verträge unmittelbar mit dem Leistungsträger. Mit der Auftragserteilung bevollmächtigt der Kunde die Agentur, die erforderlichen Verträge zu schließen. Für die Betreuung solcher Leistungen ist die Agentur berechtigt, die im Angebot aufgeführten Handlingpauschalen zu berechnen.

5.2. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, sämtliche Leistungen auch durch nachrangige Unternehmer (Subunternehmer) zu erbringen. Diese werden ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen der Agentur gegenüber dem Auftraggeber tätig, so dass diese nicht verpflichtet ist, über diese Vertragsverhältnisse Rechnung oder Auskunft zu erteilen.

6. Pflichten des Kunden

6.1. Der Kunde ist verpflichtet

  • entsprechend vereinbarte Mitwirkungshandlungen fristgerecht vorzunehmen
  • insbesondere die für Teilentscheidungen im Rahmen des Projektes erforderlichen Zustimmungserklärungen (z.B. endgültige Wahl des Veranstaltungsortes, logistische Detailentscheidungen, Auswahl von Programmpunkten, Marketing etc.) innerhalb des vereinbarten Zeitplanes zu treffen
  • die für die Planung und Durchführung des Projektes entscheidungsbefugten Mitarbeiter oder Gremien zu benennen und deren Verfügbarkeit – oder deren Vertretung – sicherzustellen
  • die zur Durchführung des Projektes vereinbarten eigenen Materialien innerhalb des vereinbarten Zeitplanes zu liefern.

 

 

7. Abnahme und allgemeine Vertragsabwicklung

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, die von der Agentur zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.

7.2. Liefer- und Fertigstellungstermine gelten nur als verbindlich vereinbart, wenn der Auftraggeber die zur Realisation des Projektes erforderlichen Informationen und Materialien in dem vereinbarten Darstellungsmedium bis zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vollständig der Agentur zur Verfügung gestellt hat. Terminverlust infolge höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen jeder Art, wie zB Stromstörungen sind dem Kunden zuzurechnen und entbinden die Agentur von den übernommenen Pflichten. Die Agentur bemüht sich in jedem Fall die vereinbarten Termine einzuhalten. Im Falle der Agentur zurechenbarer Nichteinhaltung von Terminen ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung allfälliger daraus entstandener Ansprüche berechtigt, nachdem er der Agentur eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Frist beginnt mit Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens.

7.3. Überschreitet der Auftraggeber den für seine Mitwirkungspflichten vereinbarten Zeitpunkt, so haftet die Agentur grundsätzlich nicht für die Folgen der verspäteten Realisierung des Projektes. Einer besonderen Aufforderung der Agentur an den Auftraggeber oder einer Erinnerung an die Einhaltung des Zeitplanes bedarf es ausdrücklich nicht. Ändern sich aufgrund der verspäteten Informationserteilung oder einer verspäteten Entscheidung durch den Auftraggeber die Kosten etwa durch notwendig werdende Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeiten, Umbuchungen, Stornierungen, Erweiterung oder Reduzierung der Personenzahlen, so fallen diese Kosten dem Auftraggeber zur Last, auch wenn das vereinbarte Budget dadurch überschritten wird. Die Agentur wird sich jedoch bemühen, die Zusatzkosten so gering wie möglich zu halten.

8. Honorar und Zahlung

8.1. Sämtliche Rechnungen der Agentur sind mit Rechnungsstellung fällig und nach Rechnungserhalt abzugsfrei zu zahlen.

8.2. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse in Höhe von 50 % nach Auftragserteilung, sowie weitere 20 % eine Woche vor dem Event zu verlangen. Wird die Durchführung des Projektes infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder unmöglich, so steht der Agentur für die bereits erbrachten und die noch zu erbringenden Leistungen dennoch eine angemessene Entschädigung zu.

8.3. Bei Zahlungsverzug werden 10 % Verzugszinsen verrechnet. Im Mahnungsfall werden zusätzlich Mahnspesen von 40,- Euro verrechnet. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so ist die Agentur berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zum Eingang der Zahlung zu verweigern. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers verlieren sämtliche Liefer- und Produktionsfristen ihre Gültigkeit.

8.4. Die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Urheberrechtsentgelte gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8.5. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

9. Haftung

9.1. Die Haftung der Agentur an Leistungsfehlern nach der Leistungsbeschreibung wird auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der jeweils geschuldeten Leistung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen haftet die Agentur unbeschränkt nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter (beispielsweise von Teilnehmern der Veranstaltung) sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die Agentur nicht.

9.2. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass Schadenersatzzahlungen der Agentur im Falle zurechenbarer Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Verlust des Lebens mit der tatsächlich geleisteten Versicherungszahlung begrenzt werden. Der Auftraggeber verzichtet diesbezüglich auf jedwede weitere Anspruchstellung gegenüber der Agentur. Die Haftungssumme für sonstige Schäden wird auf das vereinbarte Honorar begrenzt.

9.3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten oder Subunternehmer der Agentur.

9.4. Soweit der Agentur im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt die Agentur derartige Ersatzansprüche an den Kunden ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Kunden gegen die Agentur keine weiteren Ansprüche zu. Der Kunde ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen. Ebenso tritt der Kunde derartige Ansprüche gegenüber Dritten an die Agentur ab, sofern die Agentur dies verlangt.

9.5. Der Kunde (Veranstalter) verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflicht abzuschließen.

9.6. Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände obliegt ab Übernahme bis zur Rückstellung dem Auftraggeber. Allfällige Schäden oder Verlust sind vom Auftraggeber zu vertreten.

10. Gewährleistung und Schadenersatz

10.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme gemäß Punkt 7. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. Der Kunde hat Mängel unverzüglich vor Ort zunächst mündlich und spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Annahme, spezifiziert und schriftlich geltend zu machen und zu begründen.

10.2. Die Agentur ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.

10.3. Sofern die Agentur Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gemäß den vereinbarten Honoraren bzw Handlingpauschalen nach Aufwand verrechnet.

11. Stornobedingungen

11.1. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der Agentur jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Kunden jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare bzw. schon erbrachter Vorleistungen nach folgender Staffelung: * Bis sechs Wochen vor dem Event 20 % der Auftragssumme. * Zwischen sechs und zwei Wochen vor dem Event 60 % der Auftragssumme * Ab zwei Wochen vor dem Event 80 % der Auftragssumme.

11.2. Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht der Agentur insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar durch den Kunden nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird. Ferner, wenn trotz Aufforderung durch die Agentur Budgetleistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht gezahlt werden.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Agentur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

12.2. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags – wird ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz der Agentur vereinbart.

12.3. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

12.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

12.5. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.

 

Stand März 2016